Ein Einzelunternehmer, der zum 31. Dezember bilanziert, hat 1991 eine Investitionsrücklage (IRL) iHv 1,000.000 S und eine Übertragungsrücklage (ÜbRL) iHv 5,000.000 S gebildet. Zum 30. 11. 1994 bringt er sein Einzelunternehmen unter Anwendung des Art III UmgrStG in eine dazu gegründete GmbH ein, deren Wirtschaftsjahr am 31. 1. 1995 endet.