ArbVG §§ 121 Z 3, 122 Abs 1 Z 5
1. Die Kundmachung einer sachlich mit Betriebsanliegen nur entfernt zusammenhängenden Polemik stellt auch unter Zugrundelegung jahrelanger Spannungen zwischen der Geschäftsführung und dem Belegschaftsvertreter und unter Bedachtnahme darauf, daß der AN schon früher mehrfach wegen seiner beleidigenden Äußerungen verwarnt wurde, eine erhebliche Ehrverletzung dar.