ABGB §§ 863, 1155
AngG § 23 Abs 1
1. Bei Dienstfreistellung besteht ein ungeschmälerter Entgeltfortzahlungsanspruch des AN, der sich nach dem Ausfallsprinzip bemißt. Er umfaßt somit auch regelmäßig vor der Dienstverhinderung erbrachte Überstunden, soweit nicht der Nachweis erbracht werden kann, daß aufgrund des gewöhnlichen Laufes der Dinge keine Überstunden angefallen wären.