Anlaß für diese Erörterungen ist ein Urteil des neunten Senats des Obersten Gerichtshofes vom 25. 5. 19941). Der OGH hatte über die Abfertigungsvereinbarung zwischen einer Bank in der Rechtsform einer reg GenmbH und einem ebendort beschäftigten Vorstandsmitglied zu entscheiden. Hauptfrage war die Auslegung des Begriffes „Entgelt“ in dieser Vereinbarung.