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OGH präzisiert soziale Gestaltungspflicht

ArbeitsrechtU. R.RdW 1995, 267 Heft 7 v. 1.7.1995

In der Entscheidung vom 22. 12. 1994, 8 Ob A 335/94 1)1)Abgedruckt in diesem Heft S 272., hat der OGH ausgesprochen, daß die von der bekl P zur Rechtfertigung der Kündigung des Kl geltend gemachten betrieblichen Gründe (infolge Umstellung der Konstruktion von Holzöfen auf Gas- und Ölöfen sei der Arbeitsplatz desselben als Konstrukteur für Holzöfen weggefallen) außer acht lassen, daß nach einer gewissen Anlaufzeit ein Konstrukteur von Holzöfen auch für Gas- und Ölöfen eingesetzt werden kann. Im Rahmen der sozialen Gestaltungspflicht und angesichts der erheblichen sozialen Interessenbeeinträchtigung des Kl, der infolge seines Alters von über 40 Jahren erhöhte Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche habe und dessen Mobilität auf dem Arbeitsmarkt nach dem Tod seiner Frau als Alleinerzieher von drei heranwachsenden Söhnen im Alter von 11 bis 18 Jahren eingeschränkt sei, müsse die bekl P dem Kl die Umstellung auf eine andere Brennerkonstruktion bzw das Einarbeiten in ein nur relativ neues Arbeitsgebiet ermöglichen. Wenn sie statt dessen einen „Spezialisten“ einstelle, für den lediglich die Einarbeitungsphase entfalle, könne sie sich nicht auf den Wegfall des Arbeitsplatzes berufen. Ihr „Recht auf Einstellung eines Spezialisten“ werde insoweit eingeschränkt, daß ein vom Arbeitgeber (AG) herbeigeführter Personalüberhang keinen betrieblichen Kündigungsrechtfertigungsgrund darstelle. Die vorübergehenden Einarbeitungsschwierigkeiten bei der Umstellung im Arbeitsgebiet des Kl rechtfertigen auch keineswegs einen Schluß auf eine „unterdurchschnittliche Verwendbarkeit“.

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