ABGB §§ 894, 918
Bei einer Personenmehrheit auf Schuldnerseite muß die zur Vertragsauflösung führende Erklärung allen Schuldnern zugestellt werden. Ist dafür die vorherige Einmahnung der Solidarschuld erforderlich, so muß diese gegenüber dem jeweiligen Schuldner vorgenommen werden, um gegen ihn Rechtsfolgen zu bewirken.