EStG § 67 Abs 1
1. Laufender Arbeitslohn steht in unmittelbarer Beziehung zur laufend erbrachten Arbeitsleistung, wobei sich die Höhe des Arbeitslohnes regelmäßig an dieser Arbeitsleistung orientiert. Demgegenüber wird ein sonstiger Bezug neben bzw zusätzlich zum laufenden Arbeitslohn bezahlt; dies muß aus äußeren Merkmalen ersichtlich sein.