EStG § 23 Z 2
1. Die GesnbR ist ein von ihren Gesellschaftern unabhängiges Subjekt der Einkunftserzielung. Bescheide, mit denen den Gesellschaftern Einkommensteuer vorgeschrieben wird, entfalten auf die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften ebensowenig Wirkung, wie den Gesellschaftern vorgeschriebene Umsatz- und Gewerbesteuer auf Umsatz- und Gewerbesteuerbescheide der GesnbR.