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Grundsätzlich kein ermäßigter Steuersatz für Leibrentenabfindung

SteuerrechtErlaßrundschau SteuerrechtRdW 1995, 246 Heft 6 v. 1.6.1995

EStG: § 37

Bei dem zu beurteilenden Sachverhalt sind die Rentenzahlungen als Veräußerungsgewinn aus einer (früheren) gewerblichen Tätigkeit anzusehen. Sachverhalte des § 32 Z 1 EStG 1988, die ihrerseits wieder zu einer Tarifbegünstigung gem § 37 Abs 2 Z 4 leg cit führen könnten, scheiden somit aus.

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