EStG: § 37
Bei dem zu beurteilenden Sachverhalt sind die Rentenzahlungen als Veräußerungsgewinn aus einer (früheren) gewerblichen Tätigkeit anzusehen. Sachverhalte des § 32 Z 1 EStG 1988, die ihrerseits wieder zu einer Tarifbegünstigung gem § 37 Abs 2 Z 4 leg cit führen könnten, scheiden somit aus.