EStG: § 16
Das BMF neigt dazu, die Weitergabe von Politikerbezügen an wohltätige Organisationen insgesamt der privaten Sphäre zuzurechnen.
Aufwendungen, die ihre Ursache in den persönlichen Lebensverhältnissen haben, sind weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben, auch wenn sie Voraussetzungen dafür sein mögen, daß der Steuerpflichtige überhaupt erwerbstätig werden kann (VwGH 17. 2. 88, 85/13/0121, ÖStZB 1988, 388, Slg 6295 F).