Die Dienstordnung eines Wirtschaftstreuhänders sah folgendes vor: Angestellte, die begründeterweise entlassen worden sind oder selbst das Arbeitsverhältnis lösen, dürfen innerhalb eines Jahres nach Ausscheiden keine Erwerbstätigkeit im gleichen Geschäftszweig ausüben. - Kündigt also der Dienstnehmer dieses Wirtschaftstreuhänders, dann darf er ein Jahr lang bei keinem anderen Wirtschaftstreuhänder tätig sein.