Der Verwaltungsgerichtshof hat die Frage der Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten aus Spekulationsgeschäften überdacht und in seinen Erkenntnissen vom 16. 11. 1993, 93/14/00124 (ÖStZB 1994, 416) und (vom selben Tag) 93/14/0125 (ÖStZB 1994, 405) deren grundsätzliche Abzugsfähigkeit als Werbungskosten bejaht. Außerdem hat sich der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung des Bundesfinanzhofes angeschlossen, wonach Schuldzinsen und andere Werbungskosten aus Spekulationsgeschäften in der Regel nicht im Jahr ihrer Bezahlung, sondern nach § 30 Abs 4 EStG im Jahr des Zuflusses des Veräußerungserlöses zu erfassen sind (VwGH aaO im Anschluß an BFH 17. 7. 1991, X R 6/91, BStBl 1991 II 916). Die neue Linie des Verwaltungsgerichtshofes hat im Schrifttum ein breites positives Echo gefunden (siehe zB Herzog, RdW 1994, 58 ff; Elsner, FJ 1994, 133 ff; Radschek, RdW 1994, 293 ff). Drei Folgeprobleme sollen nunmehr näher untersucht werden: