ArbVG § 3
Beim Vergleich der gesetzlichen Abfertigungsregelung mit einer Abfertigungsregelung des Kollektivvertrages ist ein Gesamtgünstigkeitsvergleich anzustellen und nicht einzelne, isoliert betrachtet günstigere Tatbestandsmerkmale der insgesamt ungünstigeren Regelung in die günstigere Abfertigungsvariante noch zusätzlich einzubeziehen.