AngG § 27 Z 4
GewO 1994 § 82 lit f
1. Das Fernbleiben des AN vom Dienst ist entschuldigt, wenn er - objektiv betrachtet - arbeitsunfähig war oder auch, wenn er von einem zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit berufenen Arzt in Krankenstand genommen wurde, obwohl objektiv dazu keine Veranlassung gegeben war, der AN aber auf die Richtigkeit der ausgestellten ärztlichen Bestätigung vertrauen durfte.