ZPO § 57
EWRA: Art 28, 31 Abs 1
Die Frage, ob der Kl eine Prozeßkostensicherheit (§ 57 ZPO) leisten muß, hängt davon ab, ob er dadurch in den im EWR-Abkommen verbrieften Rechten beeinträchtigt wird. Endet ein Anstellungsverhältnis vor Inkrafttreten des EWR durch Entlassung, stand der Kl nie im Genuß der im EWRA angeführten Freiheiten.