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Aufrechterhaltung eines Feststellungsbegehrens - vertretbare Rechtsansicht

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1995, 217 Heft 6 v. 1.6.1995

ABGB § 1299

Ein Rechtsanwalt haftet seiner Partei für die Unkenntnis der Gesetze sowie der einhelligen Lehre und Rechtsprechung, nicht aber dafür, daß ein eingenommener Rechtsstandpunkt, der an sich vertretbar ist, in der Folge von der Rechtsprechung nicht geteilt wird.

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