EO §§ 9, 36
ABGB §§ 364c, 1422
Schuldeinlösung nach § 1422 ABGB bewirkt nicht nur den automatischen Übergang der Forderung, sondern auch der einverleibten Hypothek, sodaß später eingetragene Belastungs- und Veräußerungsverbote der Bewilligung der Zwangsversteigerung nicht entgegenstehen.