EStG § 20 Abs 1 Z 2, §§ 23, 28
1. Bei einer Früchstückspension mit drei Zimmern und sechs Betten (samt Bad/Dusche, WC, Nebenräumen zur Fremdenbeherbergung mit Frühstück) ist ebensowenig Gewerbebetrieb anzunehmen wie bei einer Frühstückspension mit vier Zimmern und acht Betten).