1. Die Fragestellung
Fall 1: | Ein Unternehmer nutzt einen Teil seines Betriebsgebäudes für private Wohnzwecke (Familienwohnsitz). Der privat genutzte Gebäudeteil liegt unter der 20 %-Grenze (zur Nutzflächenaufteilung im Regelfall siehe VwGH 19. 9. 1989. 88/14/0172. ÖStZB 1990, 35; vgl auch VwGH 13. 5. 1992, 90/13/0057, ÖStZB 1992, 806 zur Aufteilung bei unterschiedlichen Gebäudefunktionen wie zB Werkshalle einerseits und Wohnraum andererseits) und zählt somit zum Betriebsvermögen. |
Fall 2: | Ein Vermieter hat ein Mietgebäude mit zehn gleich großen (gleiche Nutzfläche) Wohnungen. Eine davon nutzt er privat (Familienwohnsitz). |
Fall 3: | Ein Fabrikant entnimmt im Betrieb hergestellte Produkte für private Zwecke. |