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Erhöhen Fremdfinanzierungskosten den Entnahmewert?

SteuerrechtReinhold BeiserRdW 1995, 199 Heft 5 v. 1.5.1995

1. Die Fragestellung

Fall 1:

Ein Unternehmer nutzt einen Teil seines Betriebsgebäudes für private Wohnzwecke (Familienwohnsitz). Der privat genutzte Gebäudeteil liegt unter der 20 %-Grenze (zur Nutzflächenaufteilung im Regelfall siehe VwGH 19. 9. 1989. 88/14/0172. ÖStZB 1990, 35; vgl auch VwGH 13. 5. 1992, 90/13/0057, ÖStZB 1992, 806 zur Aufteilung bei unterschiedlichen Gebäudefunktionen wie zB Werkshalle einerseits und Wohnraum andererseits) und zählt somit zum Betriebsvermögen.

Fall 2:

Ein Vermieter hat ein Mietgebäude mit zehn gleich großen (gleiche Nutzfläche) Wohnungen. Eine davon nutzt er privat (Familienwohnsitz).

Fall 3:

Ein Fabrikant entnimmt im Betrieb hergestellte Produkte für private Zwecke.

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