Nach § 4 Abs 1 UStG 1994 gehören zum Entgelt „auch Gebühren für Rechtsgeschäfte“. Danach würde insbesondere auch die Mietvertragsgebühr, die der Vermieter bezahlt und dem Mieter weiterverrechnet, der USt unterliegen. Dagegen hat der VfGH diese Auffassung bereits zum UStG 1972 als denkunmöglich bezeichnet; die Bezahlung der Gebührenschuld durch den Bestandnehmer sei keine Unternehmerleistung (E 12. 3. 197B-318/74, ÖStZB 1975, 156; siehe RdW 1995, 121).