vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Wann ist die Rücklage (WEG) ein gebundenes Vermögen?

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1995, 179 Heft 5 v. 1.5.1995

WEG § 16

§ 16 WEG bestimmt die Bildung von Rücklagen ausschließlich für künftige Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten; nur in diesem Umfang stellt die Rücklage ein gebundenes Vermögen der jeweiligen Miteigentümer dar, das gesondert zu verwahren ist.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!