vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Haftung mehrerer Vermögensübernehmer für deliktische Schadenersatzansprüche

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1995, 178 Heft 5 v. 1.5.1995

ABGB § 1409

Eine Vermögensübernahme iSd § 1409 ABGB liegt auch bei Übergabe des Vermögens an mehrere Personen vor, wenn jede von ihnen die Übertragung an den anderen kennt und die Verträge in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!