ABGB § 1409
Eine Vermögensübernahme iSd § 1409 ABGB liegt auch bei Übergabe des Vermögens an mehrere Personen vor, wenn jede von ihnen die Übertragung an den anderen kennt und die Verträge in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
ABGB § 1409
Eine Vermögensübernahme iSd § 1409 ABGB liegt auch bei Übergabe des Vermögens an mehrere Personen vor, wenn jede von ihnen die Übertragung an den anderen kennt und die Verträge in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.