In der Praxis wird heute bei Hauptversammlungen von Gesellschaften mit größerem Aktionärskreis häufig eine Tonbandaufnahme gemacht, wenn auch im einzelnen die rechtlichen Voraussetzungen strittig sind (vgl Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts5, 269; aA Schiemer in Schiemer/Jabornegg/Strasser, AktG3 § 112 Rz 6). Korrekt ist es wohl, wenn der Vorsitzende der Versammlung die Teilnehmer vorher informiert und fragt, ob einer von ihnen dieser Vorgangsweise widerspricht (vgl auch Martens, Leitfaden für die Leitung der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft 31: „Der Versammlungsleiter kann Video- und Tonbandaufzeichnungen veranlassen, wenn die Hauptversammlungsteilnehmer hierauf hingewiesen worden sind und ihnen die Möglichkeit geboten wird, für die Dauer der Ausführungen die Aufnahme zu untersagen“). Umstritten ist auch die Frage, ob im Falle eines Tonbandprotokolls ein Aktionär einen Anspruch auf das Schriftprotokoll hat. Martens lehnt dies für den Fall eines unterlassenen Widerspruches des Aktionärs strikt ab (aaO 32). Der BGH hat nunmehr in einem Rechtsstreit zu dieser Frage Stellung bezogen.