Durch das Steuerreformgesetz 1993, BGBl 1993/818 wurde der § 4 Abs 4 Z 5 lit e EStG 1988 neu gefaßt. Als Betriebsausgaben können somit ab 1. 1. 1994 nur noch Spenden an diejenigen juristischen Personen abgesetzt werden, die die geänderten Voraussetzungen erfüllen.