AngG § 18
Voraussetzung für die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist, daß der Behandlung der bessergestellten AN ein erkennbares generalisierendes Prinzip - bei dessen Bestimmung der Arbeitgeber grundsätzlich im gesetzlichen und kollektivvertraglichen Rahmen frei ist - zu Grunde liegt, von dem der Arbeitgeber im Einzelfall willkürlich oder ohne sachlichen Grund abgewichen ist.