AZG § 10
1. Anstelle der gesetzlich vorgesehenen Überstundenvergütung in Geld kann Zeitausgleich gewährt werden. Dafür bedarf es einer kollektivvertraglichen oder individuellen Vereinbarung, wobei die individuelle Vereinbarung auch schlüssig zustande kommen kann.
2. Zur Auslegung dieser Grundsatzvereinbarung über die Abgeltung der Überstunden durch Zeitausgleich können die Regelungen des UrlG nicht (auch nicht analog) herangezogen werden.