ABGB § 1158 Abs 4
AngG § 20
1. Kollektivvertragliche Bestimmungen unterliegen nur insoweit einer Normenkontrolle, als im konkreten Rechtsstreit deren Wirksamkeit von Fall zu Fall überprüft werden kann.
ABGB § 1158 Abs 4
AngG § 20
1. Kollektivvertragliche Bestimmungen unterliegen nur insoweit einer Normenkontrolle, als im konkreten Rechtsstreit deren Wirksamkeit von Fall zu Fall überprüft werden kann.