ArbVG § 105
1. Eine Kündigung, die vor Ablauf der Fünftagesfrist des § 105 Abs 1 ArbVG ausgesprochen wird, ist auch dann rechtsunwirksam, wenn sie dem betroffenen Arbeitnehmer erst nach Ablauf dieser Frist zugeht.
2. „Ausgesprochen“ ist eine Kündigung nicht schon dann, wenn die Kündigungserklärung vom Kündigenden zu Papier gebracht wird, sondern erst dann, wenn sie der Kündigende aus seinem Herrschaftsbereich entläßt.