AngG § 6
ArbVG § 3
Die Vereinbarung eines Kollektivvertrages als Vertragsschablone im Arbeitsvertrag bildet kein Hindernis dafür, daß im Arbeitsvertrag einzelne Punkte abweichend vom Kollektivvertrag geregelt werden, auch wenn diese Sonderregelungen für den Arbeitnehmer ungünstiger sind als die entsprechenden kollektivvertraglichen Regelungen.