AngG §§ 14 Abs 1, 16, 23 Abs 1
1. Berechnungsgrundlage der Abfertigung ist der Durchschnittsverdienst, der sich aus den mit einer gewissen Regelmäßigkeit - wenn auch nicht in jedem Monat - wiederkehrenden Bezügen ergibt.
2. Für die Einbeziehung der Überstundenentgelte in die Berechnung der Abfertigung ist ein Zeitraum eines Jahres als Höchstausmaß für die Ermittlung des Durchschnittszeitraumes heranzuziehen.