WG: Art 16, 39, 47, 90
ABGB §§ 1394, 1428
Hat der Wechselgläubiger dem bezogenen Wechselschuldner den quittierten Wechsel ohne Zahlung - in der irrigen Annahme der Zahlung der Wechselschuld - übersandt und hat dieser in der Folge den Wechsel vernichtet, geht dem Wechselgläubiger nur das Beweismittel, nicht aber auch das ihm aus dem Wechsel zustehende Recht verloren. Er kann vom Wechselschuldner weiter Zahlung begehren, wenn dieser daraus nicht auf einen schlüssigen Verzicht des Wechselgläubigers schließen durfte.