WG: Art 45
Von der Haftungsbegrenzung des Art 45 Abs 6 WG sind auch durch vorsätzliche Verletzung der Benachrichtigungspflicht entstandene Schäden umfaßt, da auch die bewußte Verletzung der Schutzvorschrift im Zusammenhang mit dem eingetretenen Schaden noch als Nachlässigkeit zu qualifizieren und nicht mit vorsätzlicher Schadenszufügung gleichzusetzen ist.