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Zur Vollbeendigung einer Gesellschaft

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1995, 139 Heft 4 v. 1.4.1995

ZPO §§ 1, 235

HGB § 157

Eine aufgelöste und gelöschte Gesellschaft ist jedenfalls solange als parteifähig anzusehen, solange sie als klagende Partei einen Anspruch behauptet und hierüber einen Aktivprozeß führt Ob sich gleiches noch vertreten läßt, wenn die gelöschte Gesellschaft nur aufrechnungsweise Gegenforderungen einwendet, ist fraglich. Es genügt aber nicht, wenn das einzige potentielle Aktivum der gelöschten Gesellschaft ein allenfalls - im Fall der Klagsabweisung - ersiegter Prozeßkostenanspruch gegen die klagende Partei ist

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