ABGB § 1078
SpaltG § 1 Abs 2 Z 1
Mangels abweichender Vereinbarung stellt nur der Kauf den Vorkaufsfall dar. Bei einer anderen Veräußerungsart kann das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werden. Eine Spaltung, bei welcher die Vermögensteile im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf andere dadurch gegründete Kapitalgesellschaften übertragen werden, ist keineswegs einem Kauf gleichzuhalten, sondern im Ergebnis wie eine andere Veräußerungsart zu behandeln.