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Zum Grundsatz von Treu und Glauben

SteuerrechtErlaßrundschau SteuerrechtRdW 1995, 127 Heft 3 v. 1.3.1995

BAO: § 114

Der Grundsatz von Treu und Glauben bedeutet, daß jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und zu seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben (zB VwGH 14. 7. 1994, 91/17/0170).

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