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Kopien aus Steuerakten sind grundsätzlich - gebühren- und kostenfrei - anläßlich einer Akteneinsicht anzufertigen

SteuerrechtErlaßrundschau SteuerrechtRdW 1995, 126 Heft 3 v. 1.3.1995

BAO: §§ 90, 312

Nach § 90 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist.

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