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Internationale Schachtelbeteiligung: Verordnung gesetzwidrig?

SteuerrechtPeter FarmerRdW 1995, 115 Heft 3 v. 1.3.1995

Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen sind nach Maßgabe des § 10 Abs 2 KStG von der Körperschaftsteuer befreit. Abweichend davon sind die Erträgnisse - als Maßnahme gegen den Mißbrauch des internationalen Schachtelprivilegs - nicht befreit, „wenn Gründe vorliegen, wegen derer der Bundesminister für Finanzen dies zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Mißbräuchen (§ 22 der Bundesabgabenordnung) durch Verordnung anordnet“ (§ 10 Abs 3 KStG erster Satz)1)1)Dazu Quantschnigg, RdW 1994, 221, Zöchling/Kirchmayr, ÖStZ 1994, 366, Loukota/Quantschnigg, SWI 1995, 9. Zu Art. 1 Abs 2 der Mutter/Tochter-RL, Tumpel, Harmonisierung der direkten Unternehmensbesteuerung in der EU, 1994, 285 ff.. In der Folge werden im Gesetz beispielhaft solche Gründe angeführt. Schließlich wird in einem letzten Absatz der sogenannte Methodenwechsel als Sanktion festgeschrieben: Anstelle der Befreiung unterliegen die Erträge aus solchen Beteiligungen in voller Höhe der österreichischen Körperschaftsteuer, es ist jedoch eine auf solche Erträge angefallene ausländische Steuer anzurechnen. § 10 Abs 3 KStG wird damit im Verhältnis zu § 22 BAO zur lex specialis und geht daher dem § 22 BAO vor.2)2)Zum Verhältnis des § 10 Abs 3 KStG zu Schachtelprivilegien, die in DBA geregelt sind, siehe Lang, SWI 1994, 346 und BMF, SWI 1995, 73.

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