Bei langfristiger Fertigungsdauer lassen die EStR 1984 Abschn 33 Abs 2 über die Aktivierung der Herstellungskosten hinaus eine Teilgewinnrealisierung zu. Eine Teilgewinnrealisierung ist danach auch dann zulässig, wenn die langfristige Fertigung nicht in einzelne Teilleistungen zerlegt werden kann. Quantschnigg/Schuch (§ 6 Tz 45) halten dieses Wahlrecht auch nach dem RLG weiterhin für vertretbar und verweisen dazu insbesondere auf Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung3, § 252 Tz 88 ff.