Dem Steuerpflichtigen wurde ein Betrag von mehreren hunderttausend Schilling für ein fertiges, aber noch nicht abgeliefertes Gutachten überwiesen. Die Gutschrift auf seinem Bankkonto erfolgte am 31. Dezember nach Kassaschluß; mit dem Betrag hatte der Steuerpflichtige erst am Anfang des Folgejahres gerechnet, um ihn - zu einem überwiegenden Teil - zur Bezahlung von Subhonoraren und sonstigen Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Gutachten zu verwenden.