AngG § 6
ABGB § 1152
1. Wird ein von der Besteuerung (im Ausland und auch im Inland) unabhängiges Nettoentgelt vereinbart und übernimmt der Arbeitgeber die sonst vom Arbeitnehmer zu tragenden Steuern, liegt eine originäre Nettolohnvereinbarung vor.
AngG § 6
ABGB § 1152
1. Wird ein von der Besteuerung (im Ausland und auch im Inland) unabhängiges Nettoentgelt vereinbart und übernimmt der Arbeitgeber die sonst vom Arbeitnehmer zu tragenden Steuern, liegt eine originäre Nettolohnvereinbarung vor.