ABGB § 1153
AngG § 6
Geht aus dem Arbeitsvertrag nicht eindeutig hervor, welche Arbeiten der Arbeitnehmer an welchem anderen Ort gegebenenfalls zu übernehmen hat, ist die Verkehrssitte dafür maßgebend. Bei Beurteilung der Frage, ob der AN nach einer Betriebsverlegung zur Fortsetzung der Arbeitsleistung an der neuen Betriebsstätte verpflichtet ist, ist die Zumutbarkeit für den AN entscheidend. Dabei stehen Verkehrsverbindungen und nicht Gemeindegrenzen im Vordergrund; unzumutbar ist dem AN der Wechsel des Arbeitsortes vor allem dann, wenn er den vom Arbeitsvertrag vorausgesetzten Lebensbereich (Wohnung) verlassen müßte. Erhöhen sich lediglich die täglichen Anreisezeiten, hängt die Unzumutbarkeit vom Verhältnis der neuen Anreisezeit zur bisherigen und zur täglichen Arbeitszeit ab.