EStG § 18 Abs 1 Z 1, § 20 Abs 1 Z 4
In Ausnahmefällen, wie bei unheilbaren Krankheiten, sind Krankheitskosten für nahe Angehörige als dauernde Lasten anzusehen. Dies ändert allerdings nichts daran, daß derartige dauernde Lasten unter das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 4 EStG fallen. Allenfalls könnten außergewöhnliche Belastungen vorliegen, die nach Maßgabe des § 34 Abs 7 EStG 1988 abzugsfähig sind.