EStG § 68
Bei Hausarbeitern, Portieren sowie bei Reinigungs- und Küchenpersonal ist im Normalfall (Durchschnittsfall) davon auszugehen, daß weder eine erhebliche Verschmutzung noch eine besondere Erschwernis vorliegt. Dennoch bezahlte Schmutz- und Erschwerniszulagen fallen daher nicht unter die Steuerbegünstigung des § 68 EStG.