EStG § 22, § 25
Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen besteht aufgrund des VwGH-Erkenntnisses vom 31. 5. 1994, 93/08/0213, keine Veranlassung, von der in Rz 599 der Lohnsteuerrichtlinien 1992 geäußerten Rechtsansicht abzugehen.
Die abgabenrechtliche Würdigung der Umstände der Leistungserbringung, wie sie aus dem VwGH-Erkenntnis erkennbar sind, läßt im Hinblick auf das Vorliegen einer selbständigen oder nichtselbständigen Tätigkeit erkennen, daß das für eine selbständige Leistungserbringung im steuerlichen Sinn essentielle Merkmal eines Unternehmerwagnisses nicht vorliegt, da nach der vertraglichen Entlohnungsregelung für den Arzt keine Möglichkeit besteht, durch eigenes Verhalten auf den Ertrag seiner Tätigkeit Einfluß zu nehmen. Ist ein Unternehmerwagnis zur Gänze auszuschließen, kann nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen von einer selbständigen Leistungserbringung im steuerlichen Sinn bei Würdigung auch aller anderen Umstände nicht gesprochen werden.