Mit dem Einkommensteuergesetz 1988 wurde den Inhabern von echten stillen Beteiligungen eine Verlustverwertungsmöglichkeit genommen. Steuerlich erfaßt werden zufolge § 27 Abs 1 Z 2 EStG 1988 nur mehr Gewinnanteile, während Verlustanteile von der steuerlichen Berücksichtigung ausdrücklich ausgeschlossen sind (sog Wartetaste).