§ 16 UmgrStG enthält die Bewertungsgrundsätze, die für den jeweiligen Einbringenden anzuwenden sind. Diese Grundsätze sind durch das EU-Steueranpassungsgesetz, BGBl 1994/681, zum Teil geändert worden. Im folgenden soll der Bewertungsspiegel auf Grundlage der im Umgründungssteuer-Leitfaden1) enthaltenen Darstellung für Einbringungsverträge, die vor dem 1. 1. 1995 abgeschlossen wurden (alte Rechtslage, im folgenden AR) und für solche, die nach dem 31. 12. 1994 abgeschlossen wurden (neue Rechtslage, im folgenden NR), dargestellt werden. Es wird auf Doppelbesteuerungsabkommen mit Quellenzuteilung (DBA mit QZ) und mit Anrechnungsmethode (DBA mit AM) Bezug genommen.