IPRG §§ 1, 36
EGBGB: Art 28
Für internationale Bauverträge gelten die gleichen Regeln wie für Werkverträge. Auch bei Verträgen über die Ausbesserung oder Errichtung von Gebäuden ist nicht das Recht des „Baustellenlandes“ zu berücksichtigen, sondern jenes der charakteristischen Leistung, wo auch immer das Bauwerk errichtet wird.