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Anzuwendendes Recht bei internationalen Bauverträgen

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1995, 59 Heft 2 v. 1.2.1995

IPRG §§ 1, 36

EGBGB: Art 28

Für internationale Bauverträge gelten die gleichen Regeln wie für Werkverträge. Auch bei Verträgen über die Ausbesserung oder Errichtung von Gebäuden ist nicht das Recht des „Baustellenlandes“ zu berücksichtigen, sondern jenes der charakteristischen Leistung, wo auch immer das Bauwerk errichtet wird.

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