UmgrStG Art IV
Unter Anwendung der neunmonatigen Rückwirkungsfrist iSd Art IV UmgrStG soll zuerst eine KG gegründet und in einem zweiten Schritt zum selben Zusammenschlußstichtag (hier: 30. 6. 94) durch Beitritt von atypisch stillen Gesellschaftern zur KG neuerlich eine Mitunternehmerschaft gegründet werden.