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Gewerbesteuerbemessungsgrundlage 1994 - Berücksichtigung der Übergangsvorschriften

SteuerrechtErlaßrundschau SteuerrechtO. HerzogRdW 1995, 47 Heft 1 v. 1.1.1995

GewStG

Nach der Übergangsregelung gem Art VII SteuerreformG 1993, BGBl 818, ist bei Unternehmen mit abweichendem Wirtschaftsjahr der im Kalenderjahr 1993 angefallene Gewerbeertrag des Wirtschaftsjahres 1993/94 noch zur GewSt heranzuziehen. Da dieser Gewerbeertrag als im Kalenderjahr 1994 bezogen gilt, ist - letztmalig - für das Kalenderjahr 1994 eine Veranlagung zur GewSt durchzuführen.

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