GewStG
Nach der Übergangsregelung gem Art VII SteuerreformG 1993, BGBl 818, ist bei Unternehmen mit abweichendem Wirtschaftsjahr der im Kalenderjahr 1993 angefallene Gewerbeertrag des Wirtschaftsjahres 1993/94 noch zur GewSt heranzuziehen. Da dieser Gewerbeertrag als im Kalenderjahr 1994 bezogen gilt, ist - letztmalig - für das Kalenderjahr 1994 eine Veranlagung zur GewSt durchzuführen.