EStG § 9 aF
Investitionsrücklagen (steuerfreie Beträge) der Jahre 1990 und 1991 können gemäß Z 61a des Steuerreformgesetzes 1993 auch dann zuschlagsfrei im Jahr 1993 aufgelöst werden, wenn die Auflösung nur teilweise erfolgt.
EStG § 9 aF
Investitionsrücklagen (steuerfreie Beträge) der Jahre 1990 und 1991 können gemäß Z 61a des Steuerreformgesetzes 1993 auch dann zuschlagsfrei im Jahr 1993 aufgelöst werden, wenn die Auflösung nur teilweise erfolgt.