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Zuschlagsfreie Auflösung auch von Teilen der Investitionsrücklagen 1990 und 1991 möglich

SteuerrechtErlaßrundschau SteuerrechtRdW 1995, 45 Heft 1 v. 1.1.1995

EStG § 9 aF

Investitionsrücklagen (steuerfreie Beträge) der Jahre 1990 und 1991 können gemäß Z 61a des Steuerreformgesetzes 1993 auch dann zuschlagsfrei im Jahr 1993 aufgelöst werden, wenn die Auflösung nur teilweise erfolgt.

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